Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 153

§ 153 – Berechnungsgrundlagen

(1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. (2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. (3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalenderjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein entsprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt. (4) Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 und 3 gemeinsam getragen werden, bleiben bei der Beitragsberechnung Unternehmen nach § 180 Abs. 2 außer Betracht. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 gemeinsam getragen werden, werden sie auf die Unternehmen ausschließlich nach den Arbeitsentgelten der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 180 Abs. 1 umgelegt.

Kurz erklärt

  • Die Beiträge basieren auf dem Finanzbedarf, den Arbeitsentgelten der Versicherten und den Gefahrklassen.
  • Das Arbeitsentgelt wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes berücksichtigt.
  • Für Versicherte über 18 Jahre kann das Mindestjahresarbeitsverdienst als Grundlage für die Beitragsberechnung festgelegt werden.
  • Bei Teilzeitbeschäftigung wird nur ein entsprechender Teil des Arbeitsentgelts berücksichtigt.
  • Bestimmte Unternehmen werden bei der Beitragsberechnung ausgeschlossen, wenn Rentenlasten gemeinsam getragen werden.